Bienen brauchen blühende Landschaften und

Imker, die mit Leidenschaft für sie sorgen

Satzung des „Imkerverein Emsdetten e.V.“

in der Fassung vom 13.03.2022

 

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

§ 1

Der Verein führt den Namen ’Imkerverein Emsdetten e.V.’ und hat seinen Sitz in Emsdetten.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

Aufgabe des Imkervereins

 

§ 2

Der Imkerverein hat die Aufgabe, möglichst alle in seinem Vereinsgebiet ansässigen Imker als Mitglieder zu erfassen. Er ist dem Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e.V. als ordentliches Mitglied angeschlossen und gehört zum Kreisimkerverein Steinfurt.

Der Imkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Imkervereins ist es, die Interessen der Bienenhaltung zu vertreten, um zum Schutze und zur Erhaltung einer gesunden Umwelt und Landschaft eine sachgemäße Imkerei und Bienenzucht zu erhalten und zu fördern.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:

  1. Pflege der Liebe zur Biene und Förderung der fachlichen Ausbildung der Mitglieder.

  2. Vermittlung von Versicherungsschutz und von Beratung bei Rechtsfragen.

  3. Beteiligung an den Maßnahmen des Kreisimkervereins, des Landesverbandes Westf. und Lipp. Imker e.V. und des Deutschen Imkerbundes e.V.

  4. Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der gesamten Bienenzucht und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten.

  5. Benutzung von Einheitspackungen und Werbemitteln für deutschen Honig.

  6. Mitwirkung bei der Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen.

  7. Vertretung der Belange der Bienenzucht gegenüber den örtlichen Behörden und sonstigen Dienststellen in der Öffentlichkeit.

 

Der Imkerverein ist selbstlos tätig: er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

§ 3

 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4

 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

Mitglieder

 

 § 5

 Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Imker werden. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Bienenzucht fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die Bienenzucht besonders verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden..

 

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

 § 6

 Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, in welcher die Satzung anerkannt wird und durch Beschluss des Vorstandes.

 Der Beitritt verpflichtet zur Befolgung der Satzung. Gegen ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.

 

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 § 7

 Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zu satzungsmäßigen Benutzung offen.

 Die Mitglieder sind verpflichtet:

 Die Bestimmungen dieser Satzung, sowie alle anderen Vorschriften und Anordnungen des Kreisimkervereins, des Landesverbandes Westf. und Lipp. Imker, des Deutschen Imkerbundes und der Behörden auf dem Gebiet der Bienenzucht gewissenhaft zu befolgen.

  1. Die Bestimmungen dieser Satzung, sowie alle anderen Vorschriften und Anordnungen des Kreisimkervereins, des Landesverbandes Westf. und Lipp. Imker, des Deutschen Imkerbundes und der Behörden auf dem Gebiet der Bienenzucht gewissenhaft zu befolgen.
  2. Die festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung fristgemäß zu zahlen. Ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten im Rückstand, ruhen seine Rechte.

  3. Ihren Bienenzuchtbetrieb ordnungsgemäß zu versehen und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.

 

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

 § 8

 Die Mitgliedschaft erlischt:

 

  1. Durch Austritt. Dieser ist nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres (§ 1) unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich.

  2. Durch den Tod eines Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, durch dessen Auflösung.

  3. Durch Ausschluss aus dem Verein, insbesondere wegen gröblicher Verstöße gegen die Satzung oder wenn das Mitglied den Verein oder die Allgemeinheit in gröblicher Weise schädigt. Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber endgültig entscheidet.

  4. Durch Ausschluss aus dem Verein wegen schädigenden Verhaltens und/oder herabwürdigender Äußerungen in der Öffentlichkeit und/oder den sozialen Medien gegenüber dem Verein, den Mitgliedern und den Vereinsorganen.

 

Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

 

 

Organe des Imkervereins

 

 § 9

 Organe des Imkervereins sind:

 

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

 

 

Mitgliederversammlung

 

 § 10

 In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme. Sie ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Eine dieser Versammlungen ist die Hauptversammlung. Die Einberufung zur Hauptversammlung hat schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist, zu erfolgen. Die Art der Bekanntgabe der übrigen Mitgliederversammlungen wird durch den Vorstand festgesetzt.

 Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt.

 Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

Lediglich der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

 

Ausschließlich der Hauptversammlung obliegt:

 

  1. Die Wahl des Vorstandes

  2. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern

  3. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung

  4. Die Entlastung des Vorstandes

  5. Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes

  6. Die Entgegennahme der Jahresberichte der Obmänner

  7. Die Auflösung des Vereins

 

Die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

 Vorstand

 

 § 11

 Der Imkerverein wird vom Vorstand geleitet. Dieser besteht aus vier Mitgliedern,

 dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), dem Schatzmeister und dem Schriftführer, die von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl ist zulässig.

Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Ihre Form bestimmt die Hauptversammlung.

 

Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung/Hauptversammlung. Soweit die Angelegenheiten des Vereins nicht durch die Mitglieder -

Versammlung/Hauptversammlung zu ordnen sind, besorgt sie der 1. Vorsitzende nach den Vorschriften des Gesetzes und der Satzung.

 Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden, soweit dieser verhindert ist.

 Der Schatzmeister zieht die Beiträge ein und verfügt über das Guthaben des Vereins, den Verpflichtungen und Beschlüssen des Vereins entsprechend. Seine Geschäftsführung wird alljährlich durch zwei Mitglieder des Vereins geprüft.

 Der Schriftführer führt das Mitgliederverzeichnis und teilt Veränderungen den Mitgliedern mit. Im Auftrag des 1. Vorsitzenden lädt er zu den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein. Er führt die Anwesenheitsliste jeder Zusammenkunft und erstellt die notwendigen Berichte/Protokolle sowie die Niederschriften über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Er führt den allgemeinen Schriftverkehr, sofern er nicht anderen Vorstandsmitgliedern obliegt.

 Obmänner können vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 Der Vorstand tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Er kann nach Ermessen des 1. Vorsitzenden öfter berufen werden. Die Berufung muss erfolgen, wenn ein Vorstandsmitglied dieses verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der abstimmungsberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

 

 Finanzierung des Imkervereins

 

 § 12

 Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Eintrittsgelder und Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe die Hauptversammlung beschließt und gegebenenfalls aus Beihilfen von öffentlichen und privaten Stellen.

 

 

Kassen- und Vermögensverwaltung

 

 § 13

 Zum Schluss eines Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Vom Schatzmeister sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung durch die bestellten Rechnungsprüfer vorzunehmen.

 

§ 14

 Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, jedoch können Ersatz für Auslagen und Tagegelder gewährt werden.

 

 

Gerichtsstand

 

 § 15

 Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Imkerverein einerseits und einem Mitglied andererseits werden durch das für den Sitz des Imkervereins zuständige Gericht entschieden.

 

 

Auflösung

 

 § 16

 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bieneninstitut Celle, das das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Emsdetten, den………………….

 

 

 

 

……………………………………………..

(Vorsitzender des Imkervereins)

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